Erklärung zur Barrierefreiheit

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Barrierefreie IT

Öffentliche Stellen sind verpflichtet, für ihre Websites und mobilen Anwendungen jeweils eine detaillierte, klar verständliche und vollständige Erklärung zur Barrierefreiheit zu erstellen und auf ihrer Website bzw. im App-Store zu veröffentlichen.

Allgemeines

Die Erklärung muss eine tatsächliche Bewertung enthalten, aus der sich ergibt, ob die Anforderungen zur Barrierefreiheit eingehalten wurden. Soweit Websites oder mobile Anwendungen teilweise nicht barrierefrei sind, sind die Gründe hierfür darzulegen (§12b BGG, §7 BITV 2.0).

Die Erklärung muss bei Webseiten von der Startseite (Home) und von jeder Seite einer Webseite erreichbar sein. Für mobile Anwendungen ist die Erklärung an der Stelle, an der das Herunterladen der mobilen Anwendung ermöglicht wird, oder auf der Webseite der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen (§7 Abs. 1 BITV 2.0).
Die Barrierefreiheitserklärung muss jährlich aktualisiert werden. (EU Richtlinie 2018/1523)

Anforderungen an die Inhalte der Barrierefreiheitserklärung

Folgende Anforderungen gelten an die Barrierefreiheitserklärung:

  • Sie muss von der Startseite und jeder weiteren Seite des Webinhalts leicht auffindbar und erreichbar sein bzw. beim Herunterladen einer mobilen App auffindbar sein.
  • Sie hat ein barrierefreies Format, gegebenenfalls ein maschinenlesbares Format. Sie enthält die Bewertung hinsichtlich der Barrierefreiheit.
  • Falls keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,

    • benennt sie die Teile, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
    • gibt sie die Gründe dafür an,
    • gibt sie gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen.
  • Sie beruht auf einer tatsächlichen Bewertung der Barrierefreiheit der Webseite oder mobilen Anwendung.
  • Sie benennt die verwendete Methode zur Bewertung.
  • Sie enthält eine Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen (Feedbackmechanismus).
  • Sie enthält eine Erläuterung, wie ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden kann, einschließlich einer Verlinkung zur Schlichtungsstelle (Durchsetzungsverfahren).

Stand: 19.12.2023