Häufig nachgefragt
Die Pflicht zur Barrierefreiheit in der IT ergibt sich aus dem § 12a BGG: Alle öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, ihre digitalen Angebote, sowohl für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, als auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter barrierefrei bereitzustellen. Die BITV 2.0 konkretisiert die Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit. Die Anforderungen ergeben sich neben anderen Normen im Wesentlichen aus der DIN EN 301 549. Mehr dazu erfahren Sie mit diesem Link zu Gesetzen und Richtlinien.
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